§ 1  Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen BayreuthMobil e.V. 
   Der Verein ist unter Nr. 1292 beim Amtsgericht Bayreuth ins Vereinsregister eingetragen. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.

§ 2	Vereinszweck

1. Der Verein beruht auf Gegenseitigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
   Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein fördert
   und initiiert Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie und Rohstoffen beitragen, 
   Schadstoffbelastungen und Abfallaufkommen verringern und somit zur Reduzierung von 
   Umweltschäden beitragen.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
· Entwicklung, Bereitstellung und Vermittlung eines alternativen Verkehrsangebotes zum eigenen Auto. 
  Dadurch soll der Verzicht der Mitglieder auf ein individuelles Fahrzeug ermöglicht werden;
· Austausch und möglichst Zusammenarbeit (incl. Quernutzung) mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen; 
· die Auswertung der Erfahrungen ge-meinschaftlicher Autonutzung für die Weiterentwicklung 
  des Konzepts des Auto-Teilens;
· Information und Beratung bei nachbarschaftlichem Autoteilen;
· objektive Information für Aussenstehende über die Vorteile des Autoteilens, Information über 
  Umweltbelastungen durch parkende und fahrende Autos mittels Informationsveranstaltungen 
  und -Informationsständen, Mitglieder-Rundbriefen, Broschüren, Plakaten o.ä..

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei
   Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
   zurückerhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
   hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung der
   Mitgliedschaft ist die Anerkennung und die Förderung des Vereinszwecks.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand
   innerhalb eines Monats. Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden.
3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Tarifordnung, die durch Beschluss der 
   Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, 
   bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch 
   schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist.
6. Ein Mitglied kann beim Austritt verlangen, daß der kalenderjährlich erhobene Mitgliedsbeitrag 
   für die Restmonate des Kalenderjahres anteilig zurückerstattet wird. 
   Die Rückforderung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Wirksam werden des Austritts zu erheben.
7. Bei schwerem Verstoß eines Mitglieds gegen Ziele und Interessen des Vereins oder bei Beitragsverzug
   eines Mitglieds von mindestens einem halben Jahr trotz Mahnung kann der Vorstand das sofortige
   Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist über den Ausschluß 
   des Mitglieds zu entscheiden.

§ 5	Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6	Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
   Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich
   hält oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder,
   unter Angabe von Gründen verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch einfachen
   Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
· die Wahl des Vorstands;
· die Wahl einer KassenführerIn;
· die Wahl der RechnungsprüferInnen;
· die Entgegennahme der schriftlich vorzulegenden Tätigkeitsberichte des Vorstands sowie der 
  Jahresabrechnung der Kassenführerln;
· die Entlastung von Vorstand und KassenführerIn;
· die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
· die Änderung der Nutzungs- und Tarifordnung;
· die Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
· die Auflösung des Vereins oder den Ausschluß eines Mitglieds.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung
   ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
5. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme
   und gleiches Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
   es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und RechnungsprüferInnen 
   erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

§ 7      Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden, mindestens einem/r StellvertreterIn und einem/r 
   KassenführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Mitglied des Vorstands können nur
   natürliche Personen werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
   gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist möglich.
   Im Binnenverhältnis gilt, dass zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als
   DM 500.- belasten, jedes Vorstandsmitglied für sich allein bevollmächtigt ist.
2. Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 
   Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich einen
   Tätigkeitsbericht vorzulegen.
3. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand 
   ohne Beschluß der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind über die Satzungsänderung 
   zu informieren.
4. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit
   mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl eines 
   neuen Vorstandsmitglieds zu erfolgen.

§ 8	Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen erfolgen mit 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden 
   stimmberechtigten Mitgliedern. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Einladung zur 
   Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 9	Protokollierung von Beschlüssen

1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind unter 
   Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich
   festzuhalten und vom ProtokollführerIn und der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§ 10	Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11	Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins,
   soweit es die einge-zahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an den Verkehrs-Club
   Deutschland (VCD).

Diese Satzung ist erstellt am 15. Juni 2000

	1. Vorsitzender		Hr. Klaus Hübsch
	   Stellvertreter	Hr. Gabriel Wächter

  

BayreuthMobil e.V.       

              D-95448 Bayreuth                   Telefon: 0921/970663            Fax  0921/9900690
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Vereinsregisternummer 1292 beim Amtsgericht Bayreuth